BFH zum Zweckbetrieb “Krankenhaus” im Sinne des § 67 AO
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 (Az. V R 28/21) entschieden, dass Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte nicht mit dem Zweckbetrieb nach § 67 Abs. 1 AO zusammenhängen, sondern einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 Abs. 1 AO zuzuordnen sind. Außerdem hat sich der Senat abermals zu Mitarbeitercafeterien im Krankenhaus geäußert.